Regelung der Betoninstandsetzung BIS zum 31.12.2020
Bis zum 1. Januar 2021 war bei Betoninstandsetzungsmaßnahmen im standsicherheitsrelevanten Bereich (Parkbauten u.ä.), hauptsächlich die DAfStb-Richtlinie „Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen“ (RiLi-SIB), mit den Berichtigungen 1-3, unter weiterer Beachtung der relevanten Regelwerke und allgemein anerkannten Regeln der Technik (DBV-Merkblätter usw.) in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden. In der RiLi-SIB waren beispielsweise Chloridkonzentrationen von ≥ 0,5 M%/Z als kritisch einzustufen, ein sachkundiger Planer hatte die weiteren erforderlichen Maßnahmen zu beurteilen. (Rili-SIB, 2001, Teil 1, Kapitel 6.5.2, Absatz 2). Bei einer Bauwerksuntersuchung wurde der Korrosionsgrad der Bewehrung beurteilt und in Bereichen mit aktiver Bewehrungskorrosion nach Prinzip R-CI durch neuem, alkalischem Beton/Mörtel instand gesetzt.
Die Prinzipien C-CI (Korrosionsschutz durch Beschichtung der Bewehrung), KKS (kathodischer Korrosionsschutz) und Maßnahmen zur Chloridextraktion waren weitere, funktionierende Prinzipien, jedoch aufgrund Ihrer Komplexität, verbunden mit einem höheren Wartungsbedarfs und Risiko für den Eigentümer, eher die Ausnahme denn die Regel.
Die Richtlinie wies Lücken auf, unter anderem wurde auf eine Einstufung des Bestandsbetons gänzlich verzichtet. Es wurden Druck- und Oberflächenzugwerte ermittelt, jedoch nicht in Korrelation zueinander gesetzt.
Regelung der Betoninstandsetzung AB dem 01.01.2021
Aus oben genannten Gründen war die RiLi-SIB seit längerer Zeit in Überarbeitung und wurde schlussendlich komplett neu aufgesetzt und als „Technische Regel Instandhaltung“ am 01.01.2021 in die Musterverwaltungsvorschrift (MVVTB) übernommen.
Nun ist eine deutlich umfassendere Bauwerksuntersuchung (BWU) zur Einstufung des Ist-Zustandes und des sich daraus eventuell ergebenden Instandsetzungsbedarfs zu ermitteln.
In Absprache mit dem Bauherren ist eine angedachte Restnutzung (Abriss des Bauwerks in 15 Jahren?) des Bauwerks abzustimmen, hieraus ergeben sich unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus der BWU, die erforderlichen Maßnahmen.
Die Instandhaltung kann somit deutlich präziser auf die Erfordernisse des Bauherren zugeschnitten und so auch wirtschaftlicher umgesetzt werden.
In der neuen TR-Instandhaltung sind zum Beispiel erstmals die schädigenden Einwirkungen aus dem Untergrund des Bauteils (Rückseitige Durchfeuchtung, Rissbewegungen, statische Anforderungen usw.) berücksichtigt worden. In Tiefgaragen ist beispielsweise ein Rissmonitoring zur Aufnahme der statisch/dynamischen Rissbewegung Voraussetzung für die Wahl eines dauerhaft geeigneten Beschichtungssystems, welches die auftretenden Rissbewegungen auch tatsächlich überbrücken und das Bauwerk damit wesentlich dauerhafter machen kann. Ebenso kann, sofern weitere Parameter übereinstimmen, mit deutlich höheren Chloridkonzentrationen verfahren werden, es muss nicht in jedem Fall der komplette, belastete Beton abgetragen werden.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde nimmt unser Büro grundsätzlich eine weitere zu erwartende Restnutzungsdauer des Gebäudes von ≥ 50 Jahren bei der Planung als Grundlage an.
Ebenso werden selbstverständlich sämtliche Neuerungen des Regelwerks wie:
bei allen Planungsleistungen betrachtet und ausgearbeitet.
Aus der Herangehensweise der neuen TR-Instandhaltung heraus, ergibt sich die Anforderung an die verwendeten Instandsetzungssysteme mit den entsprechend zugeordneten Materialien. Da dies in der RiLi-SIB anders geregelt war und hier noch ungeklärte Rechtsfragen zur Entscheidung stehen, greifen beide Regelwerke ineinander. Aufgrund der ungeklärten Rechtsfragen stehen seitens der Materialhersteller derzeit Eignungsnachweise überwiegend noch aus, was dazu führt, dass die Leistungsfähigkeit der verwendeten Materialien im Einzelfall nachzuweisen sind.
Da die Anforderungen an Betoninstandsetzungsmaßnahmen deutlich gestiegen sind, steigt die Verantwortung des sachkundigen Planers.
In Kapitel 3 „Grundsätze der IHP) der TR-Instandsetzung ist ganz klar beschrieben, das jede Instandhaltungsmaßnahme von einem sachkundigen Planer geplant und überwacht werden muss, der auch die hierfür erforderlichen Kenntnisse nachweisen kann.